Gründung von Gesellschaften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für die Gründung der GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Notariatsakt) erforderlich. Die GmbH kann aber auch von einer Person durch Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft gegründet werden. Die GmbH entsteht als Rechtssubjekt mit der Eintragung in das Firmenbuch. Das Mindest-Stammkapital der GmbH beträgt 35.000,00 Euro und ist durch Stammeinlagen der Gesellschafter aufzubringen.

Gründungsprivilegierung:

Bei neu zu gründenden GmbHs kann das Stammkapital für die ersten 10 Jahre auf 10.000,00 Euro beschränkt werden, wovon die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Dieses Gründungsprivileg besteht für max. 10 Jahre. Über die Stammeinlage hinaus haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das oberste Organ der GmbH ist die Generalversammlung der Gesellschafter. In ihr erfolgt die Willensbildung der Gesellschafter. Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer geführt und vertreten, der/die von der Generalversammlung bestellt wird/werden. Die GmbH kann praktisch für alle Zwecke gegründet werden und ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Österreich.

Aktiengesellschaft (AG)

Auch die AG ist eine juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der Gründung der AG muss eine Satzung vereinbart werden (Notariatsakt). Die AG entsteht wie die GmbH mit der Eintragung in das Firmenbuch. Das Grundkapital der AG beträgt mindestens 70.000,00 Euro und ist durch Zeichnung der Aktien durch die Gesellschafter (Aktionäre) aufzubringen. Darüber hinaus haften die Aktionäre nicht für die Verbindlichkeiten der AG. Die zwingenden Organe einer AG sind: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Willensbildung der Aktionäre erfolgt in der Hauptversammlung, die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats wählt. Die Geschäftsführung und Vertretung der AG erfolgt durch den Vorstand, dessen Mitglieder vom Aufsichtsrat ernannt werden.

Offene Gesellschaft (OG)

Die OG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und klagen und geklagt werden. Die Gründung der OG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Für den Gesellschaftsvertrag ist zwar keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; die Errichtung eines schriftlichen Vertrags ist aber dringend anzuraten. Die OG ist in das Firmenbuch einzutragen; sie entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist kein Stammkapital erforderlich; es muss also anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden. Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung kann gegenüber Gläubigern nicht beschränkt werden. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt und kann die OG auch allein vertreten. Eine OG kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist grundsätzlich gleich strukturiert wie die OG. In einer KG gibt es aber neben den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) auch noch beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten). Diese haften nur in Höhe ihrer Haftungseinlage. Die Kommanditisten sind grundsätzlich nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt. Eine KG kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die GesbR kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie besitzt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann nicht Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie als Gesellschaft klagen oder geklagt werden. Sie kann auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden. Für den Fall, dass der Umsatz der GesbR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, muss sie als OG oder KG in das Firmenbuch eingetragen werden.

Stille Gesellschaft (stG)

Bei einer stG beteiligt sich der stille Gesellschafter am Unternehmen eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet dabei eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des anderen übergeht, und ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Stille Gesellschafter sind grundsätzlich nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)

Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf zB Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Die Gen ist juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gen sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch den Vorstand.

Kontakt:

Russisch-Österreichisches Zentrum
für Mediation und Recht


1190 Wien,
Kaasgrabengasse 52/2/5

E-mail: office@zmr-network.org

 

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Entstehungsdatum: 18.02.2016

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